Satzung des IZfG

(angenommen in der Mitgliederversammlung am 12.10.2011)

(redaktionelle Änderungen am 23.08.2019)

 

§1 Institutionelle Verankerung

Das Interdisziplinäre Zentrum für Geschlechterforschung (IZfG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Einrichtung an der Universität Greifswald mit Sitz in der Philosophischen Fakultät.

 

§2 Aufgaben

Das Zentrum hat die Aufgabe, interdisziplinäre Geschlechterstudien in Forschung und Lehre zu verankern und zu betreiben; es sieht sich einer genderkritischen Forschung und Lehre und der Durchsetzung der Chancengleichheit beider Geschlechter verpflichtet. Dies geschieht durch Kooperation und Koordination von Lehrveranstaltungen, universitären und außeruniversitären Forschungsprojekten, Tagungen, Kolloquien, Workshops sowie durch einschlägige Veröffentlichungen. Insbesondere ist es die Aufgabe des Zentrums, eine Vernetzung zwischen den verschiedenen Instituten und Einrichtungen der Universität Greifswald und den Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Fachhochschulen im Land Mecklenburg-Vorpommern im Bereich der Geschlechterforschung herzustellen.

 

§3 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder dürfen nur natürliche Personen sein. Voraussetzung der ordentlichen Mitgliedschaft sind nachweisbare Aktivitäten in Forschung, Lehre oder Studium im Bereich Geschlechterstudien. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Entscheidung liegt beim Vorstand; falls innerhalb des Vorstandes keine Übereinstimmung erzielt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung. Unterstützer*innen, die nicht Angehörige der Universität Greifswald sind, können als korrespondierende Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

§4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Semester auf Einladung des Vorstands statt. Zusätzliche Zusammenkünfte bedürfen des Antrags eines Vorstandsmitgliedes oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vorschläge zur inhaltlichen Konzeption des Zentrums sowie ggf. über Mitgliedsanträge. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den*die Sprecher*in.

 

§5 Vorstand

Das Zentrum untersteht der Leitung des Vorstands und wird von einem*einer Sprecher*in, die*der Mitglied des Vorstandes ist, vertreten. Der Vorstand besteht aus drei Personen, darunter mindestens eine Hochschullehrer*in. Zur Sprecher*in und zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Zentrums gewählt werden. Der Vorstand vertritt das IZfG nach außen und berät und entscheidet in allen Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Er ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:

- Entwicklung und Planung von Forschungs- und Arbeitsschwerpunkten

- Einwerbung von Forschungsmitteln

- Vernetzung

 

Sprecher*in und Vorstand werden auf Vorschlag der ordentlichen Mitglieder des Zentrums für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist nur mit vorheriger Zustimmung der Kandidat*innen möglich. Die Wahl von Sprecher*in und Vorstand erfolgt geheim und in getrennten Wahlgängen. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann Sprecher*in und Vorstand mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder abwählen. Bei Rücktritt eines Mitglieds des Vorstands erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung die Neuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds. Bei Rücktritt mehrerer Mitglieder des Vorstands erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des vollständigen Vorstands.

 

§6 Beirat

Die ordentlichen Mitglieder des Zentrums können einen Beirat, dem Vertreter*innen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft angehören, wählen. Der Beirat berät das Zentrum bei seiner Arbeit und fördert den Dialog zwischen dem Zentrum und den außeruniversitären Bereichen; er hat keine Entscheidungsbefugnis. Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Zentrums teilzunehmen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.